Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte, eine Raiffeisenbank, verwendete von 1977 bis 1980 Kreditvertragsformulare, die im oberen Teil zahlreiche Leerspalten aufwiesen, in die beim einzelnen Vertragsschluß die vereinbarten Konditionen - u.a. Kreditart und -betrag, Zins- und Auszahlungssatz, Tilgung - einzutragen waren. Die Spalte "Tilgung" war unterteilt in "Höhe/Beginn/Termin"; auf die Angabe des Tilgungstermins bezog sich folgende Fußnote: "m = monatlich, v = vierteljährlich, h = halbjährlich, j = jährlich".
Etwa in der Mitte des Formulars befand sich folgende mit Leerräumen zur Ausfüllung versehene Klausel:
"Die Zinsberechnung bei den Darlehen erfolgt vom Tage der Auszahlung an, danach _ _jährlich, jeweils berechnet auf den Schuldsaldo zum _ desMonats/Viertel-/Halb-/Jahres. "
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