BGH - Urteil vom 12.01.2011
VIII ZR 296/09
Normen:
BGB § 566 Abs. 3 S. 2, 3, 5, 6;
Fundstellen:
MDR 2011, 214
NJ 2011, 212
NJW 2011, 843
NZM 2011, 241
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 869/08
LG Bielefeld, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 46/09

Vereinbarkeit der Zahlung einer vorbehaltlosen Betriebskostennachforderung durch den Mieter oder einer vorbehaltlosen Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter mit § 556 Abs. 3 S. 2, 3, 5, 6 BGB

BGH, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 296/09

DRsp Nr. 2011/1788

Vereinbarkeit der Zahlung einer vorbehaltlosen Betriebskostennachforderung durch den Mieter oder einer vorbehaltlosen Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter mit § 556 Abs. 3 S. 2, 3, 5, 6 BGB

Jedenfalls seit der gesetzlichen Einführung der ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 erlauben weder die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch die vorbehaltslose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter für sich genommen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer späteren Nach- oder Rückforderung während des Laufs der genannten Fristen entgegensteht (Fortführung von BGH, Urteile vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05; vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07).

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 566 Abs. 3 S. 2, 3, 5, 6;

Tatbestand: