BVerwG - Beschluss vom 27.03.2019
2 B 58/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; BGB § 133;
Fundstellen:
DÖV 2019, 706
NVwZ-RR 2019, 698
ZBR 2019, 417
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 232.13
OVG Berlin-Brandenburg, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 1.15

Vereinbarkeit einer zwischen zwei Ländern getroffene staatsvertragliche Regelung über die Besoldung der im Dienst beider Länder stehenden Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten mit Art. 3 Abs. 1 GG; Bestimmung des Rechtsschutzziels unter Berücksichtigung von Klageantrag und der Klagebegründung sowie der Interessenlage des Klägers; Auslegung eines auf die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung gerichteten Klagebegehrens hinsichtlich eines möglicherweise implizierten Feststellungsbegehrens bezüglich einer verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Alimentation

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 2 B 58/18

DRsp Nr. 2019/8354

Vereinbarkeit einer zwischen zwei Ländern getroffene staatsvertragliche Regelung über die Besoldung der im Dienst beider Länder stehenden Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten mit Art. 3 Abs. 1 GG; Bestimmung des Rechtsschutzziels unter Berücksichtigung von Klageantrag und der Klagebegründung sowie der Interessenlage des Klägers; Auslegung eines auf die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung gerichteten Klagebegehrens hinsichtlich eines möglicherweise implizierten Feststellungsbegehrens bezüglich einer verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Alimentation

1. Eine zwischen zwei Ländern getroffene staatsvertragliche Regelung, wonach die Besoldung der im Dienst beider Länder stehenden Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten (hier: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin) sich nach dem Recht des jeweiligen Sitzlandes richtet, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.2. Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels in Anwendung der Grundsätze aus § 88 VwGO i.V.m. §§ 133 und 157 BGB ist neben dem Klageantrag und der Klagebegründung auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und den Klagegegner als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt.