BGH - Urteil vom 26.09.2007
VIII ZR 143/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2 § 535 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 7
MDR 2008, 75
NJW 2007, 3632
NZM 2007, 879
WuM 2007, 684
ZGS 2007, 407
ZMR 2008, 30
ZfIR 2008, 156
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 263/05
AG Kiel, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 28/05

Vereinbarung an der Übernahme anteiliger Renovierungskosten durch den Mieter; Anforderungen an die Transparenz einer Mietvertragsklausel

BGH, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 143/06

DRsp Nr. 2007/19652

Vereinbarung an der Übernahme anteiliger Renovierungskosten durch den Mieter; Anforderungen an die Transparenz einer Mietvertragsklausel

»1. In einem Mietvertrag über eine vom Vermieter renoviert überlassene Wohnung ist eine Formularklausel, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines Anteils an den Kosten für von ihm vorzunehmende, aber noch nicht fällige Schönheitsreparaturen verpflichtet, in ihrem sachlichen Regelungsgehalt nicht zu beanstanden, wenn sie eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung in der Weise ermöglicht, dass für die Berechnung der Quote das Verhältnis zwischen der Mietdauer seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen und dem Zeitraum nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen maßgeblich ist, nach dem bei einer hypothetischen Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde.