LG Kiel, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 263/05
AG Kiel, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 28/05
Vereinbarung an der Übernahme anteiliger Renovierungskosten durch den Mieter; Anforderungen an die Transparenz einer Mietvertragsklausel
BGH, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 143/06
DRsp Nr. 2007/19652
Vereinbarung an der Übernahme anteiliger Renovierungskosten durch den Mieter; Anforderungen an die Transparenz einer Mietvertragsklausel
»1. In einem Mietvertrag über eine vom Vermieter renoviert überlassene Wohnung ist eine Formularklausel, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines Anteils an den Kosten für von ihm vorzunehmende, aber noch nicht fällige Schönheitsreparaturen verpflichtet, in ihrem sachlichen Regelungsgehalt nicht zu beanstanden, wenn sie eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung in der Weise ermöglicht, dass für die Berechnung der Quote das Verhältnis zwischen der Mietdauer seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen und dem Zeitraum nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen maßgeblich ist, nach dem bei einer hypothetischen Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde.
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