BGH - Urteil vom 05.02.2014
XII ZR 65/13
Normen:
BGB § 550 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 582
MietRB 2014, 132
NJW 2014, 1300
NZM 2014, 308
ZMR 2014, 530
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 42/11
OLG Frankfurt am Main, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 179/12

Vereinbarung der Anpassung von Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung des Vermieters einer Gewerbeimmobilie

BGH, Urteil vom 05.02.2014 - Aktenzeichen XII ZR 65/13

DRsp Nr. 2014/4624

Vereinbarung der Anpassung von Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung des Vermieters einer Gewerbeimmobilie

a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung anpassen darf (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. September 2012 XII ZR 112/10 NJW 2013, 41).b) Die Ausübung dieses Anpassungsrechts unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB, so dass sie nicht dazu führen kann, dass ein wirksam auf längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über Gewerberaum ab der Anpassung der Vorauszahlungshöhe wegen Verstoßes gegen § 550 Satz 1 BGB für unbestimmte Zeit gilt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 550 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht als Vermieterin gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einem Mietvertrag über Gewerberäume geltend.