BGH - Urteil vom 20.05.1994
V ZR 292/92
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 535 Satz 2 Gegenleistung 1
MDR 1994, 796
WM 1994, 1824

Vereinbarung der Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks als Gegenleistung des Mieters

BGH, Urteil vom 20.05.1994 - Aktenzeichen V ZR 292/92

DRsp Nr. 1994/3173

Vereinbarung der Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks als Gegenleistung des Mieters

»Bei einem Mietverhältnis muß die Gegenleistung des Mieters nicht in periodisch wiederkehrenden Geldzahlungen bestehen; Gegenleistung kann auch die Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks sein.«

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, zwei Grundstücksparzellen dem Kläger herauszugeben und die dortigen Ablagerungen, Befestigungen und Einfriedungen zu beseitigen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Mit der Revision will die Beklagte Abweisung der Klage erreichen. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.