Hat der Auftraggeber im Bauvertrag, für den die VOB/B gelten soll, die Klausel verwendet, Zahlungen seien »innerhalb von einer Woche nach Zahlungsanforderung für Abschlagsrechnungen 90 % der Rechnungssumme, innerhalb von 2 Wochen nach Zahlungsaufforderung für Schlußrechnung 95 % der Rechnungssumme« zu leisten, so ist die VOB/B nicht »als Ganzes« vereinbart.