LG Limburg, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 157/15
OLG Frankfurt/Main, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 24/16
Vereinbarung des Einbehalts eines Betrags von 5 v.H. der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung in einem Bauvertrag; Ausschließliche Absicherung von Rechten und Ansprüchen aus demselben Vertrag; Stillschweigender Ausschluss einer Aufrechnung mit Forderungen aus anderen Verträgen gegen die Restwerklohnforderungen
BGH, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen VII ZR 3/17
DRsp Nr. 2017/14543
Vereinbarung des Einbehalts eines Betrags von 5 v.H. der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung in einem Bauvertrag; Ausschließliche Absicherung von Rechten und Ansprüchen aus demselben Vertrag; Stillschweigender Ausschluss einer Aufrechnung mit Forderungen aus anderen Verträgen gegen die Restwerklohnforderungen
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Betrag von 5 % der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf, der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann und weiter:"Diese Sicherheit - gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft - dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des AG bei Mängeln (§ 634BGB) (inklusive Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gemäß der §§ 280 ff. BGB) und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern."ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen.
Tenor
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