Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Globalabtretung.
Die beklagte Bank gewähre der Schuldnerin, einer Handelsgesellschaft mit Sitz in L., deren Gesamtvollstreckungsverwalter der Kläger ist, Kredit. Als Sicherheit diente neben einer Bürgschaft der Treuhandanstalt die formularmäßige Globalabtretung vom 24. August 1990. Nr. 5 Abs. 1 S. 1 lautet:
"Der Wert der abgetretenen Forderungen muß jeweils mindestens 200% der Verbindlichkeiten des Kreditnehmers gegenüber der Bank betragen (Deckungsgrenze)."
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