OLG Dresden - Urteil vom 10.07.2019
5 U 151/19
Normen:
BGB § 535 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2019, 297
NJW-RR 2019, 1294
NZM 2019, 784
ZMR 2019, 856
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1863/15

Vereinbarung einer echten QuadratmetermieteEine dem Mieter nachteilige FlächenabweichungWesentlichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung

OLG Dresden, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 5 U 151/19

DRsp Nr. 2019/10889

Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete Eine dem Mieter nachteilige Flächenabweichung Wesentlichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung

1. Die Parteien eines Mietvertrags vereinbaren eine sogenannte echte Quadratmetermiete, wenn sie im Mietvertrag festlegen, dass sich die Miete aus der Größe des Mietobjekts in Quadratmetern multipliziert mit einem pro Quadratmeter zu zahlenden Mietpreis ergibt (Festhaltung Senat NZM 2015, 697). 2. Ist eine echte Quadratmetermiete vereinbart, dann bestimmt sich der Betrag der geschuldeten Miete unmittelbar auf der Grundlage der tatsächlichen Fläche, ohne dass es dabei entscheidend auf die Frage ankommt, ob die dem Mieter nachteilige Flächenabweichung unmittelbar zu einer Reduzierung der Miete führt oder ein Mangel des Mietobjektes i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB auch unterhalb einer Flächenabweichung von 10% angenommen wird (Fortführung Senat NZM 2015, 697). 3. Führt eine dem Mieter nachteilige Flächenabweichung bei Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete zu einer Reduzierung der Miete, sind regelmäßig auch die Voraussetzungen des benannten Regelbeispiels für eine außerordentliche Kündigung in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Sowohl bei der Minderung nach § Abs. als auch bei der außerordentlichen Kündigung nach § Abs. Satz 1 Nr. kommt es auf die Wesentlichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung an (Anschluss BGH NJW 2005, ).