LG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.11.1982
2/11 S 239/82
Normen:
AGBG § 9; BGB § 557;
Fundstellen:
WuM 1984, 125
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 26.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 14342/81

Vereinbarung einer Renovierungskostenpauschale

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.11.1982 - Aktenzeichen 2/11 S 239/82

DRsp Nr. 2001/10164

Vereinbarung einer Renovierungskostenpauschale

1. Eine Formularvereinbarung kann auch mündlich in der Weise geschlossen werden, daß der Vermieter eine Klausel (hier: Renovierungskostenpauschale) aus dem schriftlichen Vertragswerk herausnimmt und in ständiger Praxis mündlich mit dem Mieter vereinbart ohne die Aussicht, daß hiervon abgewichen wird. 2. Eine nicht rückzahlbare Renovierungspauschale, die unabhängig von der Dauer des Mietvertrages vereinbart wird, ist unwirksam.

Normenkette:

AGBG § 9; BGB § 557;

Tatbestand: