BGH - Urteil vom 10.12.1986
VIII ZR 349/85
Normen:
AGBG § 10 Nr. 3 ; BGB §§ 157, 249, 251 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 10 Nr. 3 Formularmietvertrag 1
BGHR BGB § 157 Mietvertrag 1
BGHR BGB § 249 Veranstaltung, abgesagte 1
BGHZ 99, 182
DB 1987, 1418
DRsp I(120)161e
DRsp I(123)309b-c
DRsp-ROM Nr. 1992/3392
JZ 1987, 512
JuS 1987, 489
MDR 1987, 399
NJW 1987, 831
WM 1987, 426
ZMR 1987, 138
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Schädigung des Ansehens der Stadt;

BGH, Urteil vom 10.12.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 349/85

DRsp Nr. 1992/3391

Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Schädigung des Ansehens der Stadt;

»a) Zur Auslegung einer im Vertrag über die Vermietung einer Stadthalle enthaltenen Klausel, nach der dem Vermieter das Recht zum Rücktritt vom Vertrag eingeräumt ist, falls durch die vom Mieter beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist. b) Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Rücktrittsvorbehalt kann nicht wirksam auf Gründe erstreckt werden, deren Vorliegen der Klauselverwender bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt schon vor Vertragsschluß hätte erkennen können. c) Zu ideellen Zwecken gemachte und durch Nichterfüllung des Vertrages nutzlos gewordene Aufwendungen stellen keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar.«

Normenkette:

AGBG § 10 Nr. 3 ; BGB §§ 157, 249, 251 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Mietvertrages.