Die Beklagte ist Mieterin der dem Kläger gehörigen Wohnung in der S.straße in B.. Der von den Parteien geschlossene Mietvertrag lautet auszugsweise:
"§ 3 ...
Die Wohnung unterliegt bis zum 31.12.2001 der sozialen Mietpreisbindung ...
Die monatliche Netto-Kaltmiete beträgt zur Zeit 212,69 DM.
Es wird folgende Staffelmiete vereinbart:
- Die erste Staffel beträgt 500 DM, wird jedoch erst nach dem Auslaufen der sozialen Mietpreisbindung im Januar 2002 fällig. ..."
Der Kläger verlangte unter Berufung auf diese Vereinbarung nach Ablauf der Mietpreisbindung am 31. Dezember 2001 für die Zeit ab Januar 2002 von der Beklagten den Betrag von insgesamt 700 DM (357,90 EURO) einschließlich 150 DM Betriebskosten und 50 DM Heizkosten. Die Beklagte weigerte sich, eine erhöhte Miete zu zahlen. Sie meint, Miete sei lediglich in der bisherigen Höhe geschuldet.
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