BAG - Urteil vom 26.09.2012
4 AZR 345/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AP BGB § 133 Nr. 63
BB 2013, 628
EzA-SD 2013, 13
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 69/09
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9125/08

Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses mit eigenständiger Vergütungsregelung im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 345/10

DRsp Nr. 2013/3497

Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses mit eigenständiger Vergütungsregelung im öffentlichen Dienst

Orientierungssätze: 1. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann auch im öffentlichen Dienst ein Arbeitsverhältnis vereinbart werden, in dem die sog. Tarifautomatik (§§ 22, 23 BAT) durch eine eigenständige Vergütungsregelung ersetzt wird. 2. Es widerspricht danach nicht höherrangigem Recht, wenn ein nicht tarifgebundener Arbeitnehmer, der im öffentlichen Dienst Angestelltentätigkeiten verrichtet, nach Auslaufen seines befristeten Arbeitsvertrages mit dem öffentlichen Arbeitgeber einen unbefristeten Anschlussvertrag schließt, in dem wegen des Fehlens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Angestelltenstelle eine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wird, wonach der Arbeitnehmer dynamisch entsprechend der höchsten Vergütungsgruppe der Arbeiter vergütet wird.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 11. Februar 2010 - 3 Sa 69/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.