OLG Hamm - Beschluß vom 03.12.1992
30 ReMiet 4/92
Normen:
MHG § 2 ;
Fundstellen:
DWW 1993, 39
MDR 1993, 533
NJW-RR 1993, 398
OLG Hamm, HdM Nr. 53
WuM 1993, 29
ZMR 1993, 112

Vereinbarung eines bestimmten Betrags als Mietentgelt im Mietvertrag als Inklusivmiete

OLG Hamm, Beschluß vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 30 ReMiet 4/92

DRsp Nr. 1993/1934

Vereinbarung eines bestimmten Betrags als Mietentgelt im Mietvertrag als Inklusivmiete

»1. Sieht ein Wohnungsmietvertrag als Mietentgelt nur einen bestimmten Betrag (zuzüglich Heizungs-/Warmwasserkosten) vor, ist dieser Betrag im Regelfall als (Teil-)Inklusivmiete zu verstehen, mit der auch sich umlagefähige Betriebskosten abgegolten sein sollen (Bestätigung des Rechtsentscheids des OLG Stuttgart, Leitsatz 1, vom 13.07.1983, NJW 1983, 2329). An diesen Betrag als (Teil-)Inklusivmiete ist bei der Mietzinserhöhung nach § 2 MHG anzuknüpfen.2. Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.«

Normenkette:

MHG § 2 ;

I. Die Kläger begehren von der Beklagten, ihrer Wohnungsmieterin, Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Nach § 1 des Mietvertrages von 1979 ist die Wohnung ca. 69 qm groß. Eine ursprüngliche Zweck- und Preisbindung nach dem II. WoBauG besteht nicht mehr. § 3 Mietvertrag bestimmt das Mietentgelt wie folgt:

»(1) Die ... Miete beträgt ...358,68 DM.

(2) Neben der Grundmiete sind ab Vertragsbeginn monatlich zu entrichten für

a) Zuschläge DM

b) Zuschläge für Sondernutzung DM

c) Gebühren DM

d) Umlagen DM

e) Heizung/Warmwasser (Abschlagszahlung) DM 87,63

f) Sonstiges DM

g) DM

h) DM

Monatliche Gesamtleistung DM 446,31.«