I. Die Kläger begehren von der Beklagten, ihrer Wohnungsmieterin, Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Nach § 1 des Mietvertrages von 1979 ist die Wohnung ca. 69 qm groß. Eine ursprüngliche Zweck- und Preisbindung nach dem
»(1) Die ... Miete beträgt ...358,68 DM.
(2) Neben der Grundmiete sind ab Vertragsbeginn monatlich zu entrichten für
a) Zuschläge DM
b) Zuschläge für Sondernutzung DM
c) Gebühren DM
d) Umlagen DM
e) Heizung/Warmwasser (Abschlagszahlung) DM 87,63
f) Sonstiges DM
g) DM
h) DM
Monatliche Gesamtleistung DM 446,31.«
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