Die Parteien streiten im Rahmen der Abwicklung ihres Mietverhältnisses über den Umlegungsmaßstab für die Grundsteuer in den Betriebskostenabrechnungen der Beklagten.
Die Klägerin mietete mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 von der Beklagten eine in einer größeren Wohnanlage gelegene Wohnung in B. und leistete eine Kaution in Höhe von umgerechnet 2.181,09 EUR. Nach § 4 Nr. 3 des Mietvertrags vom 7. September 1999 hatte die Klägerin für die im Nettomietpreis nicht enthaltenen Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu §
"Als Umlegungsmaßstab für die Betriebskosten oder Betriebskostenerhöhung - mit Ausnahme der Heizungs- und Warmwasserkosten - gilt als vereinbart
a) das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses
b) (sonstiger Umlegungsmaßstab) ........................"
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