BGH - Urteil vom 26.05.2004
VIII ZR 169/03
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1337
GuT 2004, 186
NJW-RR 2004, 1237
NZM 2004, 580
WuM 2004, 403
ZMR 2004, 662
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Spandau,

Vereinbarung eines Umlegungsmaßstabes für die Grundsteuer

BGH, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 169/03

DRsp Nr. 2004/11270

Vereinbarung eines Umlegungsmaßstabes für die Grundsteuer

»Zur Anwendbarkeit einer Mietvertragsklausel nach der für die Betriebskosten das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses als vereinbarter Umlegungsmaßstab gilt, auf eine zu entrichtende Grundsteuer.«

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen der Abwicklung ihres Mietverhältnisses über den Umlegungsmaßstab für die Grundsteuer in den Betriebskostenabrechnungen der Beklagten.

Die Klägerin mietete mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 von der Beklagten eine in einer größeren Wohnanlage gelegene Wohnung in B. und leistete eine Kaution in Höhe von umgerechnet 2.181,09 EUR. Nach § 4 Nr. 3 des Mietvertrags vom 7. September 1999 hatte die Klägerin für die im Nettomietpreis nicht enthaltenen Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) einen monatlichen Vorschuß zu entrichten; als Abrechnungszeitraum war der 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres vereinbart. § 4 Nr. 4 des Mietvertrags enthält folgende formularmäßige Bestimmung:

"Als Umlegungsmaßstab für die Betriebskosten oder Betriebskostenerhöhung - mit Ausnahme der Heizungs- und Warmwasserkosten - gilt als vereinbart

a) das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses

b) (sonstiger Umlegungsmaßstab) ........................"