OLG München - Urteil vom 28.10.1998
3 U 3665/98
Normen:
BGB §§ 535, 284;
Fundstellen:
NZM 1999, 304
WuM 1999, 366
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 08.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2666/97

Vereinbarung über Zeitpunkt der Mietzahlung

OLG München, Urteil vom 28.10.1998 - Aktenzeichen 3 U 3665/98

DRsp Nr. 2001/8479

Vereinbarung über Zeitpunkt der Mietzahlung

1. Eine Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag, wonach die Miete zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einem Konto des Vermieters eingegangen sein muß, ist weder überraschend, noch benachteiligt sie den Mieter unangemessen.2. Kommt es aufgrund eines Versehens des Mieters bei der Überweisung nicht zur pünktlichen Zahlung, so ist es seine Sache, sich nach der richtigen Kontonummer zu erkundigen und für eine rechtzeitige Überweisung Sorge zu tragen.

Normenkette:

BGB §§ 535, 284;

Tatbestand:

Der Beklagte hat von der Klägerin den streitgegenständlichen Kiosk mit Mietvertrag vom 20.4./4.5.1995 gemietet. In Ziffer 5.5.1 des Mietvertrages ist unter Hinweis auf § 554 BGB vereinbart, dass der Vermieter aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann und dass ein wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn der Mieter für zwei Mietzahlungstermine mit der Entrichtung des Mietzinses und/oder der anteiligen Nebenkosten ganz oder teilweise in Verzug ist. Nr. 7.1 regelt, dass die Gesamtmiete an jedem Monatsersten im voraus zu überweisen ist. In Nr. 7.2 ist festgehalten, dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung die Gutschrift auf einem Konto des Vermieters maßgebend ist. Wegen des weiteren Inhalts wird Bezug genommen auf den in Kopie als Bl. 8 ff. d.A. vorliegenden Mietvertrag.