BGH - Urteil vom 23.05.1984
VIII ZR 27/83
Normen:
AGBG §§ 2, 9, § 11 Nr. 2a ;
Fundstellen:
DB 1984, 2294
DRsp I(120)141c-d
DRsp I(120)142a-b
DRsp-ROM Nr. 1992/4886
NJW 1985, 850
WM 1984, 1056
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Hanau,

Vereinbarung von Versteigerungsbedingungen bei Ersteigerung aufgrund telefonisch erteilten Auftrags; Vorleistungspflicht des Ersteigerers

BGH, Urteil vom 23.05.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 27/83

DRsp Nr. 1992/4885

Vereinbarung von Versteigerungsbedingungen bei Ersteigerung aufgrund telefonisch erteilten Auftrags; Vorleistungspflicht des Ersteigerers

»a) Bei einer Ersteigerung von Briefmarken aufgrund eines dem Versteigerer telefonisch erteilten Auftrags des auswärtigen Käufers sind die allgemeinen Versteigerungsbedingungen des Versteigerers für den Kaufvertrag mit dem Einlieferer wirksam vereinbart, wenn sie im Versteigerungslokal deutlich sichtbar ausgehändigt und dem Auftraggeber bei Auftragserteilung bekannt waren (§ 2 Abs. 1 AGB-Gesetz). b) Die in allgemeinen Versteigerungsbedingungen einer Briefmarkenauktion geregelte Vorleistungspflicht des Ersteigerers ist nicht nach § 11 Nr. 2a AGB-Gesetz oder als Umgehung dieser Vorschrift (§ 7 AGBG) unwirksam. Die Regelung benachteiligt den Ersteigerer nicht unangemessen.«

Normenkette:

AGBG §§ 2, 9, § 11 Nr. 2a ;

Tatbestand: