KG - Urteil vom 04.02.2019
8 U 109/17
Normen:
ZPO § 239; ZPO § 246; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 301/16

Verfahren bei vorbehaltloser Verhandlung zur Sache trotz Kenntnis vom Tod einer ParteiFeststellung der Vertragspartei eines Mitvertrages bei Unterzeichnung unter Beifügung des Stempelaufdrucks einer Firma

KG, Urteil vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 8 U 109/17

DRsp Nr. 2019/3540

Verfahren bei vorbehaltloser Verhandlung zur Sache trotz Kenntnis vom Tod einer Partei Feststellung der Vertragspartei eines Mitvertrages bei Unterzeichnung unter Beifügung des Stempelaufdrucks einer Firma

1. Im Falle des Todes einer Partei kann in der vorbehaltlosen Verhandlung zur Sache trotz Kenntnis der Voraussetzungen gemäß §§ 239, 246 ZPO ein Verzicht auf die Aussetzung des Verfahrens liegen. 2. Für die Stellung als Mietvertragspartei ist entscheidend, wer als Mieter im Vertrag aufgeführt ist und den Mietvertrag unterzeichnet hat. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Unterschrift der Stempelaufdruck einer Firma beigefügt ist. Daraus folgt nicht zwingend, dass der Vertragsschließende den Vertrag ausschließlich im Namen der Gesellschaft geschlossen hat (vergleiche Senatsurteil vom 18. April 2002, 8 U 33/01, Grundeigentum 2002, 857).

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Juni 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin - 12 O 301/16 - geändert: