Auf die Rechtmittel der Beklagten werden die Urteile der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 3. Juli 2014 und des Amtsgerichts Ahrensburg vom 23. November 2012 aufgehoben.
Auf den Einspruch der Beklagten wird das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 29. Mai 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der durch die Versäumnis der Beklagten im Termin vor dem Amtsgericht am 22. Mai 2012 veranlassten Kosten - zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist Zwangsverwalter eines Grundstücks, das mit einem Wohnungsrecht der Beklagten, der Mutter der Vollstreckungsschuldnerin, belastet ist. Die Zwangsvollstreckung wird aus einer dem Wohnungsrecht im Rang vorgehenden Grundschuld einer Sparkasse betrieben.
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