BGH - Urteil vom 18.12.2015
V ZR 191/14
Normen:
BGB § 985; BGB § 1093 Abs. 1; ZVG § 152 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 298
NJW 2016, 1242
NZI 2016, 415
NZM 2016, 278
WM 2016, 361
ZInsO 2016, 464
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 219/12
AG Ahrensburg, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 43 C 149/12

Verfahrensrechtliche Bedeutung einer unbeschränkten Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Vollstreckungsgericht; Anspruch des Zwangsverwalters gegen einen Wohnungsrechtsinhaber auf Herausgabe der Wohnung

BGH, Urteil vom 18.12.2015 - Aktenzeichen V ZR 191/14

DRsp Nr. 2016/3125

Verfahrensrechtliche Bedeutung einer unbeschränkten Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Vollstreckungsgericht; Anspruch des Zwangsverwalters gegen einen Wohnungsrechtsinhaber auf Herausgabe der Wohnung

Die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Vollstreckungsgericht hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie begründet keinen Anspruch des Zwangsverwalters gegen einen Wohnungsrechtsinhaber auf Herausgabe der Wohnung nach § 985 BGB.

Auf die Rechtmittel der Beklagten werden die Urteile der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 3. Juli 2014 und des Amtsgerichts Ahrensburg vom 23. November 2012 aufgehoben.

Auf den Einspruch der Beklagten wird das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 29. Mai 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der durch die Versäumnis der Beklagten im Termin vor dem Amtsgericht am 22. Mai 2012 veranlassten Kosten - zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 985; BGB § 1093 Abs. 1; ZVG § 152 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist Zwangsverwalter eines Grundstücks, das mit einem Wohnungsrecht der Beklagten, der Mutter der Vollstreckungsschuldnerin, belastet ist. Die Zwangsvollstreckung wird aus einer dem Wohnungsrecht im Rang vorgehenden Grundschuld einer Sparkasse betrieben.