LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2016
4 Sa 471/15
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2323/14

Verfall des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 471/15

DRsp Nr. 2017/14624

Verfall des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

1. Im Falle durchgängiger Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch zwar nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. mit Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraums, jedoch 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. 2. Nach dem Manteltarifvertrag für den Südwestrundfunk verfällt der tarifliche Mehrurlaub jeweils am 30. April des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.6.2016, Az.: 9 Ca 2323/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.

Der Kläger war seit dem 01.04.1986 bei der beklagten Rundfunkanstalt als Produktionsleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit Erreichen der Regelaltersgrenze des Klägers am 31.07.2014. Ab dem 01.05.2010 war der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und bezog eine Erwerbsminderungsrente.