LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2015
5 Sa 322/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1415/14

Verfall von Entgeltansprüchen aus zusätzlichen Arbeitsleistungen als Urlaubsvertreter aufgrund einer Ausgleichsklausel in AufhebungsvertragUnbegründete Zahlungsklage bei unerheblichem Sachvortrag zur Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 322/15

DRsp Nr. 2016/186

Verfall von Entgeltansprüchen aus zusätzlichen Arbeitsleistungen als Urlaubsvertreter aufgrund einer Ausgleichsklausel in Aufhebungsvertrag Unbegründete Zahlungsklage bei unerheblichem Sachvortrag zur Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses

1. Welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. 2. Zu den "Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis" gehören alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben; maßgeblich ist der Bereich, in dem der Anspruch entsteht, nicht seine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. 3. Ob ein Anspruch dem Geltungsbereich einer Ausgleichsklausel unterfällt, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, bemisst sich danach, ob eine enge Verknüpfung des Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis besteht; hat ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis".