BVerfG - Beschluss vom 10.01.2020
1 BvR 2130/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 535; BGB § 546 Abs. 2; BGB § 549 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
MietRB 2020, 193
Vorinstanzen:
KG, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 104/17

Verfassungsbeschwerde gegen Kündigung des Hauptmietverhältnisses einer Wohnraum zu karitativen Zwecken untervermietenden gGmbH; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Fehlende Vereinbarung von Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts; Betreutes Wohnen; Prüfung einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf ein Schutzbedürfnis des Untermieters

BVerfG, Beschluss vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2130/18

DRsp Nr. 2020/2826

Verfassungsbeschwerde gegen Kündigung des Hauptmietverhältnisses einer Wohnraum zu karitativen Zwecken untervermietenden gGmbH; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Fehlende Vereinbarung von Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts; Betreutes Wohnen; Prüfung einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf ein Schutzbedürfnis des Untermieters

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 535; BGB § 546 Abs. 2; BGB § 549 Abs. 2 Nr. 3;

[Gründe]

I.