Die Vorlagen sind unzulässig.
2.Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfahren betreffen durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl I S.
I.
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