Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz.
I. 1. Im Rahmen der Bemühungen von Bund und Ländern, die Regelungen zur Bewältigung von Gefahren, die auf das Vorhandensein gefährlicher Hunde und den Umgang mit ihnen zurückgeführt werden, in den Jahren seit 2000 zu vervollkommnen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 -
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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