BVerfG - Beschluss vom 14.04.2016
1 BvR 243/16
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BGB § 558 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2016, 2872
NZM 2016, 578
Vorinstanzen:
BGH, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VIII ZR 217/14
LG Berlin, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 121/14
AG Berlin-Wedding, vom 03.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen C 175/13

Verfassungsmäßigkeit der Berliner Verordnung über die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen; Ausweisung des gesamten Stadtgebiets Berlins als eine Gemeinde im Sinne des § 558 Abs. 3 S. 2 BGB; Notwendigkeit der Anerkennung einer fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen untergesetzliche Rechtssätze

BVerfG, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 243/16

DRsp Nr. 2016/8728

Verfassungsmäßigkeit der Berliner Verordnung über die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen; Ausweisung des gesamten Stadtgebiets Berlins als eine Gemeinde im Sinne des § 558 Abs. 3 S. 2 BGB; Notwendigkeit der Anerkennung einer fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen untergesetzliche Rechtssätze

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BGH, nach der die Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 S. 2 BGB durch Kappungsgrenzen-Verordnung vom 07.05.2013 wirksam auf das gesamte Stadtgebiet von Berlin von 20 % auf 15 % reduziert worden sei, ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.2. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die in seinem Eigentum befindliche, im Stadtteil Wedding gelegene Wohnung von einer differenzierten Gebietsausweisung profitiert hätte. Aus der Beschwerdebegründung ist nicht zu ersehen, dass nicht auch in Wedding die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen i.S.v. § 558 Abs. 3 S. 2 BGB besonders gefährdet ist.