BGH - Urteil vom 06.05.2015
VIII ZR 194/14
Normen:
HeizkostenV § 7 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, vom 08.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 673/11
LG Neubrandenburg, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 73/12

Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden mit freiliegenden Leitungen

BGH, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 194/14

DRsp Nr. 2015/9403

Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden mit freiliegenden Leitungen

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg - 1. Zivilkammer - vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

HeizkostenV § 7 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Der Beklagte ist seit 1987 Mieter einer Wohnung der Klägerin in N. , die mit einer Einrohrheizung ausgestattet ist, bei der die Versorgungsleitungen in den Wohnungen ungedämmt sind.

Mit der Betriebskostenabrechnung vom 10. August 2010 für das Kalenderjahr 2009 verlangte die Klägerin eine Nachzahlung von 110,42 €, die sich aus einer Nachforderung von 132,46 € für die Kosten von Heizung und Warmwasser abzüglich eines Guthabens von 22,04 € bei den übrigen Betriebskosten ergab. Die Heizkosten hatte die Klägerin erstmals anhand der VDI-Richtlinie 2077, deren technische Anwendungsvoraussetzungen unstreitig gegeben waren, berechnet. Die Heizung und Warmwasser legte die Klägerin zu 50 % nach Fläche und zu 50 % nach Verbrauch um.

Die auf Zahlung von 110,42 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.