Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg - 1. Zivilkammer - vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Beklagte ist seit 1987 Mieter einer Wohnung der Klägerin in N. , die mit einer Einrohrheizung ausgestattet ist, bei der die Versorgungsleitungen in den Wohnungen ungedämmt sind.
Mit der Betriebskostenabrechnung vom 10. August 2010 für das Kalenderjahr 2009 verlangte die Klägerin eine Nachzahlung von 110,42 €, die sich aus einer Nachforderung von 132,46 € für die Kosten von Heizung und Warmwasser abzüglich eines Guthabens von 22,04 € bei den übrigen Betriebskosten ergab. Die Heizkosten hatte die Klägerin erstmals anhand der VDI-Richtlinie 2077, deren technische Anwendungsvoraussetzungen unstreitig gegeben waren, berechnet. Die Heizung und Warmwasser legte die Klägerin zu 50 % nach Fläche und zu 50 % nach Verbrauch um.
Die auf Zahlung von 110,42 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
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