LSG Bayern - Beschluss vom 08.07.2019
L 18 AY 21/19 B ER
Normen:
AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AY 6/19 ER

Verfassungsmäßigkeit der Gewährung eingeschränkter Leistungen nach dem AsylbLGHinreichende Bestimmtheit einer Anspruchseinschränkung

LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2019 - Aktenzeichen L 18 AY 21/19 B ER

DRsp Nr. 2019/11880

Verfassungsmäßigkeit der Gewährung eingeschränkter Leistungen nach dem AsylbLG Hinreichende Bestimmtheit einer Anspruchseinschränkung

1. An der Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.2. Zum Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG3. Zur Auslegung eines Bescheides, der auf Grundlage des AsylbLG ergeht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.02.2019 wird bezüglich der Abweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (Punkt I. des Tenors) zurückgewiesen. Es wird klarstellend festgestellt, dass der Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid vom 18.02.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.05.2019 keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, wird abgelehnt.

Normenkette:

AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller (Ast) begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum 01.02.2019 bis 30.06.2019.