BVerfG - Beschluß vom 27.07.1993
1 BvR 1046/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ; MiethöheVO Hessen § 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 64
Grundeigentum 1993, 977
WuM 1994, 139
ZMR 1993, 502
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 13.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 802 C 4855/92
LG Kassel, vom 22.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 91/93

Verfassungsmäßigkeit der Hessischen Miethöheverordnung

BVerfG, Beschluß vom 27.07.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1046/93

DRsp Nr. 1993/2354

Verfassungsmäßigkeit der Hessischen Miethöheverordnung

Art. 21 § 4 des Steuerreformgesetzes 1990 und § 1 der Hessischen Miethöheverordnung verletzten weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (im Anschluß an BVerfG WuM 1992, 670).

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ; MiethöheVO Hessen § 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).

I. 1. Die Beschwerdeführerin war bis zum Außerkrafttreten des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt. Sie ist Vermieterin einer der Beklagten des Ausgangsverfahrens vermieteten, in Kassel gelegenen Wohnung, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert worden war. Diese Wohnung hatte die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Wohnungen gepachtet. Die Wohnungsbindung endete nach vorzeitiger Rückzahlung der öffentlichen Fördermittel am 31. Dezember 1992.

2. Die Beschwerdeführerin verklagte ihre Mieterin auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung von monatlich 381,10 DM auf 463,86 DM, also um 21,7 vom Hundert. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, der Erhöhung auf 400,06 DM zuzustimmen und wies die weitergehende Klage ab. Die Berufung der Beschwerdeführerin blieb erfolglos.