BVerfG - Beschluss vom 24.06.2015
1 BvR 1360/15
Normen:
BGB § 556d Abs. 2; MietNovG Art. 1 Nr. 3; MietNovG Art. 4 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2015, 3024
NVwZ 2015, 7
NZM 2015, 777
ZMR 2015, 655

Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse im Hinblick auf die Vermietung einer Eigentumswohnung zu angemessenen Konditionen

BVerfG, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 1360/15

DRsp Nr. 2015/11864

Verfassungsmäßigkeit der "Mietpreisbremse" im Hinblick auf die Vermietung einer Eigentumswohnung zu angemessenen Konditionen

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen die neu eingeführte "Mietpreisbremse" ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.2. Bei einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist der Subsidiaritätsgrundsatz zur Wahrung des Vorrangs der sachnäheren Fachgerichtsbarkeit in besonderer Weise zu beachten, weil das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG nicht gilt. Es ist daher besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.