Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt vom 25. Juli 1988 § 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Art. 74 Nr. 1 Art. 80 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 ; MiethöheV (Verordnung zur Begrenzung der Miethöhe nach Wegfall des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts) Hessen; StRG 1990 Art. 21 § 1 Nr. 1 Art. 29 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BBauBl 1993, 922
BVerfG, HdM Nr. 50
DWW 1992, 328
NJW 1992, 3031
NVwZ 1992, 1184
WuM 1992, 670
ZMR 1992, 483
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 10.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 2118/91
Verfassungsmäßigkeit der Verordnung zur Begrenzung der Miethöhe nach Wegfall des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts in Hessen
BVerfG, Beschluß vom 10.08.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 605/92
DRsp Nr. 1996/30257
Verfassungsmäßigkeit der Verordnung zur Begrenzung der Miethöhe nach Wegfall des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts in Hessen
1. Die Verordnung zur Begrenzung der Miethöhe nach Wegfall des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts in Hessen beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.2. Sie stellt sich auch als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, zu der der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, dar. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1GG ist ebeenso wenig ersichtlich.
Normenkette:
Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt vom 25. Juli 1988 § 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Art. 74 Nr. 1 Art. 80 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 ; MiethöheV (Verordnung zur Begrenzung der Miethöhe nach Wegfall des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts) Hessen; StRG 1990 Art. 21 § 1 Nr. 1 Art. 29 Abs. 3 ;
Gründe:
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