I. Die Beschwerdeführer sind von ihrer Vermieterin auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung verklagt worden. Diese hatte ihr Mieterhöhungsbegehren damit begründet, daß sie drei Vergleichswohnungen aus eigenem Bestand benannte, von denen zwei über eine Etagenheizung verfügen, während die von den Beschwerdeführern gemietete Wohnung nur mittels Sammelheizung erwärmt werden kann.
Amts- und Landgericht haben dem Begehren der Klägerin entsprochen. Sie haben das Mieterhöhungsverlangen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer für wirksam gehalten. Die Benennung von drei Vergleichswohnungen aus dem eigenen Bestand reiche aus. Wohnungen mit Etagen- und Sammelheizungen seien vergleichbar.
Die Beschwerdeführer rügen hauptsächlich eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung und damit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
II. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).
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