BVerfG - Beschluß vom 12.05.1993
1 BvR 442/93
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; MHG § 2 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 59
Grundeigentum 1993, 798
NJW 1993, 2039
WM 1993, 1602
WuM 1994, 139
ZMR 1993, 362
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 26.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 537 C 3969/91
LG Hannover, vom 05.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 219/92

Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG

BVerfG, Beschluß vom 12.05.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 442/93

DRsp Nr. 1993/2368

Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG

Die Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG dahin, daß der Vermieter drei Vergleichswohnungen aus eigenem Bestand aus demselben Haus benennen darf, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; MHG § 2 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer sind von ihrer Vermieterin auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung verklagt worden. Diese hatte ihr Mieterhöhungsbegehren damit begründet, daß sie drei Vergleichswohnungen aus eigenem Bestand benannte, von denen zwei über eine Etagenheizung verfügen, während die von den Beschwerdeführern gemietete Wohnung nur mittels Sammelheizung erwärmt werden kann.

Amts- und Landgericht haben dem Begehren der Klägerin entsprochen. Sie haben das Mieterhöhungsverlangen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer für wirksam gehalten. Die Benennung von drei Vergleichswohnungen aus dem eigenen Bestand reiche aus. Wohnungen mit Etagen- und Sammelheizungen seien vergleichbar.

Die Beschwerdeführer rügen hauptsächlich eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung und damit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

II. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).