BVerfG - Beschluß vom 07.11.2002
2 BvR 1053/98
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5 ; LBG Berlin § 44 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 106, 225
DÖV 2003, 546
NJW 2003, 2158
VersR 2003, 1425

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung von der Beihilfefähigkeit

BVerfG, Beschluß vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 1053/98

DRsp Nr. 2003/12784

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung von der Beihilfefähigkeit

»Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gebietet nicht, einem Beamten Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu gewährleisten.«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5 ; LBG Berlin § 44 S. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar ist, sogenannte Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit auszuschließen.