BVerfG - Beschluß vom 04.02.1975
2 BvL 5/74
Normen:
GG Art. 20 Art. 103 Abs. 2 ; MRVerbG (Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 - Mietrechtsverbesserungsgesetz - vom 4. November 1971 - BGBl. I S.1745) Art. 6 § 1Abs. 1 Satz 1 § 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 38, 348
BayVBl 1975, 301
JR 1975, 456
MDR 1975, 465
NJW 1975, 727
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 21.01.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws (B) 13/74

Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum

BVerfG, Beschluß vom 04.02.1975 - Aktenzeichen 2 BvL 5/74

DRsp Nr. 1996/8190

Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum

1. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ermächtigungsnorm den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, können Begriffe "Inhalt", "Zweck" und "Ausmaß" nicht jeweils voneinander isoliert betrachtet werden. Abgesehen davon, daß sich die Begriffsinhalte teilweise überschneiden ("Inhalt" und "Ausmaß", "Inhalt" und "Zweck") und schon deshalb nicht exakt gegeneinander abgegrenzt werden können, ergänzen, durchdringen und erläutern sich bei einer konkreten Ermächtigungsnorm deren Inhalt, Zweck und Ausmaß gegenseitig und ergeben erst so ihren vollen Sinngehalt.2. Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung sind - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, zu berücksichtigen. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden.