BVerfG - Beschluß vom 27.07.1966
1 BvR 296/66
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Art. 104 ; MRK Art. 5 ; StPO § 121 ;
Fundstellen:
BVerfGE 20, 144
JZ 1966, 613
NJW 1966, 1703
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 05.04.1966 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 156 - 157/66

Verfassungsmäßigkeit einer - hier: mehr als fünfjährigen - Untersuchungshaft infolge ihrer mehrmaligen Unterbrechung

BVerfG, Beschluß vom 27.07.1966 - Aktenzeichen 1 BvR 296/66

DRsp Nr. 1995/8924

Verfassungsmäßigkeit einer - hier: mehr als fünfjährigen - Untersuchungshaft infolge ihrer mehrmaligen Unterbrechung

»Bei der Prüfung, ob eine Untersuchungshaft wegen ihrer Dauer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, ist auch eine nicht unerhebliche Unterbrechung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu berücksichtigen.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Art. 104 ; MRK Art. 5 ; StPO § 121 ;

Gründe:

I.

1. Der Beschwerdeführer ist teils wegen vollendeten, teils wegen versuchten Mordes in zahlreichen Fällen angeklagt, die er als SS-Führer im Konzentrationslager Mauthausen in den Jahren von 1940 bis 1945 begangen haben soll. Er ist in dieser Sache in Untersuchungshaft gewesen:

a) vom 14. März 1956 bis zum 27. Juli 1957,

b) vom 16. August 1958 bis zum 26. September 1960,

c) vom 17. November 1960 bis zum 11. Januar 1963 und

d) vom 13. März 1964 bis zum 9. Juni 1964.

Am 10. September 1965 ist er erneut in Untersuchungshaft genommen worden, die noch andauert.