BVerfG - Beschluss vom 23.04.2014
1 BvR 2851/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 8
MietRB 2014, 193
NJW 2014, 2417
NVwZ 2014, 7
NZM 2014, 624
ZMR 2015, 278
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 121/12

Verfassungsmäßigkeit eines Räumungsurteils nach Kündigung einer gemieteten Wohnung wegen Eigenbedarfs

BVerfG, Beschluss vom 23.04.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 2851/13

DRsp Nr. 2014/7517

Verfassungsmäßigkeit eines Räumungsurteils nach Kündigung einer gemieteten Wohnung wegen Eigenbedarfs

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Räumungsurteil nach Kündigung einer gemieteten Wohnung wegen Eigenbedarfs.

1. Die Beschwerdeführerin mietete 1987 eine 57,48 qm große Wohnung in B., deren Eigentümer seit 1997 der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) ist. Er lebte bis zum Jahr 2008 ebenfalls in B. und verzog dann mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern nach H.

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 31. März 2010 das mit der Beschwerdeführerin bestehende Mietverhältnis - unter anderem - wegen Eigenbedarfs. Hinsichtlich des Eigenbedarfs führte er aus, er sei mit seiner Familie berufsbedingt umgezogen, habe in B. allerdings eine im Jahr 1999 geborene, nichteheliche Tochter, für die er gemeinsam mit der Kindesmutter das Umgangs- und Sorgerecht habe. Um dieses auszuüben, sei es erforderlich, dass er sich regelmäßig über mehrere Tage in B. aufhalte. Hierfür benötige er die an die Beschwerdeführerin vermietete Wohnung.