BVerfG - Beschluß vom 27.01.1994
1 BvR 2067/93
Normen:
BGB § 556a Abs. 1 Satz 1 § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 254
Vorinstanzen:
AG Kaufbeuren, vom 18.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen C 371/92
LG Kempten, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 544/93

Verfassungsmäßigkeit von Prüfung und Bewertung der Interessen eines Mieters auf Realisierbarkeit

BVerfG, Beschluß vom 27.01.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 2067/93

DRsp Nr. 2005/16581

Verfassungsmäßigkeit von Prüfung und Bewertung der Interessen eines Mieters auf Realisierbarkeit

Die Gerichte haben nicht nur gegenüber dem Vermieter, sondern auch gegenüber dem Mieter zu respektieren, daß eine gewisse Bandbreite von Meinungen darüber bestehen kann, ob eine bestimmte Lebensplanung nachvollziehbar und vernünftig ist. Innerhalb dieses Spektrums dürfen sie auch im Rahmen einer Interessenabwägung ihre eigenen Vorstellungen über den einzuschlagenden Weg nicht an die Stelle derjenigen des Mieters setzen.

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 1 Satz 1 § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.

Die Annahme des Landgerichts, das Wohngebäude enthalte im Sinne des § 564b Abs. 4 BGB nicht mehr als zwei Wohnungen, beruht auf einfachrechtlichen Erwägungen, die keinen Verfassungsverstoß erkennen lassen.