BVerfG - Beschluß vom 30.01.1992
1 BvR 40/92
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 20 Abs. 3 ; GKG (1975) § 16 Abs. 5 ; GKG (2004) § 41 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; MHG § 2 Abs. 2 ; ZPO § 3 § 115a Abs. 1 ;
Fundstellen:
WM 1992, 707
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 20.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 210/91
LG Essen, vom 02.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 440/91

Verfassungsrechtliche Anforderung an die Entscheidung über ein Mieterhöhungsverlangen

BVerfG, Beschluß vom 30.01.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 40/92

DRsp Nr. 2005/16065

Verfassungsrechtliche Anforderung an die Entscheidung über ein Mieterhöhungsverlangen

1. Von Verfassungs wegen ist das Fachgericht nicht verpflichtet, einen Mietspiegel als Grundlage seiner Überzeugungsbildung unberücksichtigt zu lassen, wenn der Vermieter drei Vergleichswohnungen benannt hat. Es kann auch dann auf den Mietspiegel zurückgreifen, wenn das zu einem niedrigeren Mietzins als bei Berücksichtigung der höheren Quadratmeterpreise der benannten Vergleichswohnungen führt.2. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Berechnung des Beschwerdewerts über eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 5 GKG dürfte zwar schwerlich den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechen, der diese Regelung geschaffen hatte, um den Gebührenwert in Mietstreitigkeiten aus sozialen Gründen niedrig zu halten, nicht aber den Zugang zu einer weiteren Instanz erschweren wollte. Sie hält sich aber noch im Rahmen herkömmlicher Rechtsanwendung und ist deshalb verfassungsrechtlich hinzunehmen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 20 Abs. 3 ; GKG (1975) § 16 Abs. 5 ; GKG (2004) § 41 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; MHG § 2 Abs. 2 ; ZPO § 3 § 115a Abs. 1 ;

Gründe:

I.