BVerfG - Beschluß vom 05.05.1987
1 BvR 1113/85
Normen:
GG Art. 13 ; ZPO § 916 Abs. 1 § 936 § 937 Abs. 2 § 940 ;
Fundstellen:
BVerfGE 75, 318
BVerfG, HdM Nr. 7
JuS 1988, 149
MDR 1987, 903
NJW 1987, 2500
WuM 1987, 303
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 30.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 97 C 1676/84
AG Wiesbaden, vom 30.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 97 C 1676/84
LG Wiesbaden, vom 19.08.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 44/85

Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Betreten von Wohnungen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen

BVerfG, Beschluß vom 05.05.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 1113/85

DRsp Nr. 1993/53

Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Betreten von Wohnungen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen

»Das Betreten einer Wohnung durch einen Sachverständigen, der vom Gericht im Rahmen eines zwischen dritten Personen schwebenden Zivilprozesses bestellt worden ist, darf grundsätzlich nur nach vorheriger Anhörung der Wohnungsinhaber angeordnet werden.«

Normenkette:

GG Art. 13 ; ZPO § 916 Abs. 1 § 936 § 937 Abs. 2 § 940 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Wohnungsinhaber im Rahmen eines zwischen Dritten schwebenden Zivilprozesses durch einstweilige Verfügung verpflichtet werden darf, in seiner Wohnung Schallmessungen durch einen Sachverständigen zu dulden.

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer von ihnen selbst bewohnten Doppelhaushälfte. Das Eigentum an der anderen Hälfte wurde von den Klägern des Ausgangsverfahrens erworben. Kurz nach der Besitzübergabe verlangten diese unter Berufung auf eine angeblich unzureichende Schalldämmung vom Verkäufer ihres Hauses Wandelung des Kaufvertrages, fochten diesen zugleich wegen arglistiger Täuschung an und erhoben Klage vor dem Landgericht.