BVerfG - Beschluß vom 30.06.1987
1 BvR 1187/86
Normen:
BGB § 652 ; GG Art. 6 Abs.1 ; WoVermG § 2 Abs.2 Nr.2 ;
Fundstellen:
BB 1987, 1491
BVerfGE 76, 126
DB 1987, 1728
DRsp I(138)527a
GewArch 1988, 398
MDR 1987, 902
NJW 1987, 2733
WM 1987, 1078
WuM 1987, 305
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 18.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 57/86

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluss einer Maklerprovision

BVerfG, Beschluß vom 30.06.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 1187/86

DRsp Nr. 1992/217

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluss einer Maklerprovision

»Der Ausschluß einer Maklerprovision nach § 2 Abs 2 Nr 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Maklerin mit dem Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der vermittelten Wohnung verheiratet ist.«

Normenkette:

BGB § 652 ; GG Art. 6 Abs.1 ; WoVermG § 2 Abs.2 Nr.2 ;

Gründe:

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist als Immobilienmaklerin tätig.

Sie vermittelte der Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Mietwohnung aus dem Wohnungsbestand der Firma M. Immobilien- GmbH. Nachdem die Klägerin in Erfahrung gebracht hatte, daß die Beschwerdeführerin mit dem Geschäftsführer der Vermieterin verheiratet ist, erhob sie Klage auf Rückzahlung der geleisteten Maklerprovision. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Beschwerdeführerin übe für die Vermieterin verwaltende Tätigkeit aus, weshalb ein Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745 (1747)) - WoVermG - ausgeschlossen sei.