I.
1. Die Beschwerdeführerin ist als Immobilienmaklerin tätig.
Sie vermittelte der Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Mietwohnung aus dem Wohnungsbestand der Firma M. Immobilien- GmbH. Nachdem die Klägerin in Erfahrung gebracht hatte, daß die Beschwerdeführerin mit dem Geschäftsführer der Vermieterin verheiratet ist, erhob sie Klage auf Rückzahlung der geleisteten Maklerprovision. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Beschwerdeführerin übe für die Vermieterin verwaltende Tätigkeit aus, weshalb ein Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745 (1747)) - WoVermG - ausgeschlossen sei.
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