Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, daß ihre auf Eigenbedarf (§
I. 1. Die nicht miteinander verheirateten Beschwerdeführer kündigten der Beklagten des Ausgangsverfahrens das Mietverhältnis über die von ihr gemietete, in Frankfurt am Main gelegene Wohnung zum 1. Februar 1991 mit der Begründung, der Beschwerdeführer wolle diese beziehen; er selbst müsse die von ihm gemietete Wohnung wegen Kündigung seines Vermieters räumen.
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