BVerfG - Beschluß vom 21.08.1991
1 BvR 1040/91
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 765a ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 30
DWW 1991, 332
KKZ 1992, 160
MDR 1992, 412
NJW 1991, 3207
WuM 1992, 6
ZMR 1991, 466
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 21.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 33 M 138/90
II. LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.05.1991 - 2/11 T 60/91,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einstellung der Zwnagsvollstreckung

BVerfG, Beschluß vom 21.08.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1040/91

DRsp Nr. 1993/34

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einstellung der Zwnagsvollstreckung

1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt bei Entscheidungen nach § 765a ZPO über die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Fällen, in denen ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu besorgen ist, eine besonders sorgfältige Nachprüfung des entsprechenden Vortrags.2. Wiegen die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Interessen des Schuldners ersichtlich schwerer als die Belange, deren Wahrung die staatliche Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, ist die Zwangsvollstreckung zumindest zeitweilig einzustellen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 765a ;

Gründe:

I. 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz bei behaupteter Selbstmordgefahr.

Der Beschwerdeführer wurde nach Kündigung vom 22. August 1988 zur Räumung seiner Wohnung bis zum 31. Januar 1990 verurteilt. Zu seinem Antrag, die Zwangsvollstreckung gemäß § 765 a ZPO einzustellen und ihm eine großzügige Räumungsfrist zu gewähren, legte er gemäß Auflagenbeschluß des Amtsgerichts ein psychiatrisches Gutachten des Stadtgesundheitsamts vor, in dem es heißt: