I. 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz bei behaupteter Selbstmordgefahr.
Der Beschwerdeführer wurde nach Kündigung vom 22. August 1988 zur Räumung seiner Wohnung bis zum 31. Januar 1990 verurteilt. Zu seinem Antrag, die Zwangsvollstreckung gemäß § 765 a ZPO einzustellen und ihm eine großzügige Räumungsfrist zu gewähren, legte er gemäß Auflagenbeschluß des Amtsgerichts ein psychiatrisches Gutachten des Stadtgesundheitsamts vor, in dem es heißt:
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