Gründe:
Die von den Beschwerdeführern angegriffene Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 3 BGB betrifft eine einfachrechtliche Frage, die grundsätzlich der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). Soweit Amts- und Landgericht sich auf eine in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung zur Konkretisierung der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben stützen, treffen sie keine außerhalb der Sache liegenden Erwägungen (Art. 3 Abs. 1 GG).