BVerfG - Beschluß vom 29.05.1991
1 BvR 515/91
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; 3. MietRÄndG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 27
ZMR 1991, 418
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 27.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 45 C 464/90
LG Bochum, vom 08.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 12/91

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidun über eine Eigenebdarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 515/91

DRsp Nr. 1993/40

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidun über eine Eigenebdarfskündigung

Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, § 564b Abs. 3 BGB dahin auszulegen, daß der Vermieter sich in seinem Kündigungsschreiben nicht auf pauschale Darlegungen beschränken darf, sondern die in seiner Sphäre liegenden Gründe konkret und für den Mieter nachvollziehbar darlegen muß.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; 3. MietRÄndG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die von den Beschwerdeführern angegriffene Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 3 BGB betrifft eine einfachrechtliche Frage, die grundsätzlich der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). Soweit Amts- und Landgericht sich auf eine in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung zur Konkretisierung der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben stützen, treffen sie keine außerhalb der Sache liegenden Erwägungen (Art. 3 Abs. 1 GG).