BVerfG - Beschluß vom 21.06.1994
1 BvR 641/94
Normen:
BGB § 242 § 535 § 536 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 83a
NJW-RR 1994, 1232
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 03.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 356/92

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Errichtung einer Parabolantenne

BVerfG, Beschluß vom 21.06.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 641/94

DRsp Nr. 1995/54

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Errichtung einer Parabolantenne

1. Räumt das Fachgericht den Eigentumsinteressen des Vermieters den Vorrang vor dem Informationsinteresse des Mieters ein, so muß es auch angeben, welche Eigenschaften des Mietobjektes oder welche sonstigen Beeinträchtigungen das Abwägungsergebnis rechtfertigen (wie BVerfG, HdM Nr. 80, BVerfG, HdM Nr. 82, BVerfG, HdM Nr. 83).2. Der Umstand, daß ein ausländischer Mieter, der zum Empfang seiner heimatsprachigen Fernsehprogramme eine Parabolantenne anbringen möchte, über den Kabelanschluß bereits Zugang zu einem Heimatprogramm hat, ist für sich genommen nicht geeignet, ein vorrangiges Eigentümerinteresse anzunehmen (wie BVerfG, HdM Nr. 83).

Normenkette:

BGB § 242 § 535 § 536 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine mietrechtliche Streitigkeit über die Errichtung einer Parabolantenne.