BVerfG - Beschluß vom 15.06.1994
1 BvR 1879/93
Normen:
BGB § 242 § 535 § 536 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 83
DRsp I(133)514a-b
WuM 1994, 365
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 22.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 11/93

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Errichtung einer Parabolantenne

BVerfG, Beschluß vom 15.06.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1879/93

DRsp Nr. 1995/56

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Errichtung einer Parabolantenne

1. Ein ausländischer Mieter, der zum Empfang seiner heimatsprachigen Fernsehprogramme eine Parabolantenne anbringen möchte, darf nicht ohne weiteres auf den Kabelanschluß verwiesen werden, der den Zugang zu (nur) einem Heimatprogramm verschafft. Das Fernhalten von den weiteren Heimatprogrammen ist eine Beschränkung der Informationsfreiheit, die der Rechtfertigung durch entgegenstehende Eigentümerinteressen bedarf.2. Räumt das Fachgericht den Eigentumsinteressen des Vermieters den Vorrang vor dem Informationsinteresse des Mieters ein, so muß es auch angeben, welche Eigenschaften des Mietobjektes durch die Anbringung einer Parabolantenne Beeinträchtigungen erleiden würden, die dieses Ergebnis rechtfertigen könnten.

Normenkette:

BGB § 242 § 535 § 536 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch einen Mieter.