BVerfG - Beschluß vom 09.06.1994
1 BvR 439/93
Normen:
BGB § 242 § 535 § 536 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 82
DZWIR 1994, 499
DZWir 1994, 505
NJW 1994, 2143
Vorinstanzen:
AG Arolsen - Urteil vom 05.02.1993 - 2 C 451/92,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Errichtung einer Parabolantenne

BVerfG, Beschluß vom 09.06.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 439/93

DRsp Nr. 1995/57

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Errichtung einer Parabolantenne

1. Ein ausländischer Mieter, der zum Empfang eines heimatsprachigen Fernsehprogrammes eine Parabolantenne anbringen möchte, darf nicht auf den Kabelanschluß verwiesen werden, der ihm nur beschränkten oder gar keinen Zugang zu seinen Heimatprogrammen verschafft.2. Räumt das Fachgericht den Eigentumsinteressen des Vermieters den Vorrang vor dem Informationsinteresse des Mieters ein, so muß es auch angeben, welche Eigenschaften des Mietobjektes durch die Anbringung einer Parabolantenne Beeinträchtigungen erleiden würden, die dieses Ergebnis rechtfertigen könnten.

Normenkette:

BGB § 242 § 535 § 536 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch einen Mieter.