BVerfG - Beschluß vom 29.06.1994
1 BvR 1737/93
Normen:
BGB § 242 § 535 § 536 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 83
BVerfG, HdM Nr. 83b
Vorinstanzen:
AG Bielefeld - Urteil vom 20.08.1993 - 4 (17a) C 328/93,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Errichtung einer Parabolantenne

BVerfG, Beschluß vom 29.06.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1737/93

DRsp Nr. 1995/4678

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Errichtung einer Parabolantenne

Hat der Vermieter die Installation einer Parabolantenne generell verweigert, so darf das Fachgericht den Eigentumsinteressen des Vermieters nicht allein deswegen den Vorrang vor dem Informationsinteresse des Mieters einräumen, weil der Mieter bei der gleichwohl erfolgten Anbringung der Parabolantenne eigenmächtig gehandelt und damit das Betimmungsrecht des Vermieters über den Ort der Antenne verletzt hat.

Normenkette:

BGB § 242 § 535 § 536 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch einen Mieter.

I. 1. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige, die eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnen. Das Haus ist an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, in das ein türkisches Fernsehprogramm (TRT-INT) eingespeist wird. Sie installierten am Balkon ihrer Wohnung eine Parabolantenne, mit der mehrere türkische Fernsehprogramme empfangen werden können. Die Vermieterin, die Bielefelder G-W mbH, verlangte von den Beschwerdeführern, die Parabolantenne zu entfernen. Sie sei zur Gestattung von Parabolantennen nicht bereit.