BVerfG - Beschluß vom 16.10.1996
1 BvR 1544/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; MHG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 111
DRsp-ROM Nr. 1996/30441
NJW 1997, 311
NJWE-MietR 1997, 25
WuM 1996, 749

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über ein Mieterhöhungsverlangen

BVerfG, Beschluß vom 16.10.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 1544/96

DRsp Nr. 1997/11

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über ein Mieterhöhungsverlangen

1. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, daß die Gerichte Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (BVerfGE 79, 51, 62 = NJW 1989, 519).2. Objektiv willkürlich und damit verfassungswidrig ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluß aufdrängt, daß der auf sachfremden Erwägungen beruht (ständ. Rechtspr.; BVerfGE 89, 1, 13 = BVerfG, HdM Nr. 60).3. Ob ein Sachverständiger die Vergleichswohnungen offenlegen muß, damit sein Gutachten verwertbar ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob und inwieweit das Gericht und die Verfahrensbeteiligten die Kenntnis von Tatsachen, die ein Sachverständiger seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, für eine kritische Würdigung des Gutachtens tatsächlich benötigen (BVerfGE 91, 176 = BVerfG, HdM Nr. 87).

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; MHG § 2 Abs. 1 ;

Gründe: