BVerfG - Beschluß vom 01.03.1991
1 BvR 1100/90
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BBauBl 1992, 130
BVerfG, HdM Nr. 26
DRsp I(133)443b
DWW 1991, 185
Grundeigentum 1991, 471
NJW 1991, 2273
NJW-RR 1991, 1223
WM 1991, 692
WuM 1991, 247
ZMR 1991, 212
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 31.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 107/90

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 01.03.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1100/90

DRsp Nr. 1992/31

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

Das Fachgericht muß im Räumungsprozeß das Freiwerden einer Alternativwohnung nach der Eigenbedarfskündigung in einer die Mieterbelange erstnehmenden Weise berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Räumung wegen Eigenbedarfs.

I. 1. Sie bewohnt seit dem 1.8.1985 mit ihren beiden minderjährigen Kindern und - bis zu dessen Auszug - ihrem inzwischen geschiedenen Ehemann eine Wohnung in der 1. Etage eines 3-Familien-Hauses in Wesel. Im Mai 1989 kündigte der Kläger des Ausgangsverfahrens wegen Eigenbedarfs. Im Räumungsrechtsstreit legte er zu seiner Auswahl zwischen den Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoß dar, daß letztere für ihn ebenfalls in Betracht gekommen wäre, die dortigen Mieter bei vergleichbarer sozialer Lage aber schon länger im Hause wohnten als die Beschwerdeführerin. Später zogen diese Mieter in die Erdgeschoßwohnung um; der Kläger vermietete die freigewordene Wohnung im 2. Obergeschoß anderweitig und berief sich im Berufungsverfahren darauf, es könne ihm nicht zugemutet werden, sie bis zum Abschluß des Rechtsstreits leerstehen zu lassen. Bis Mitte 1990 sollte sie vor dem Neubezug noch "verdrahtet" werden.