Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Räumung wegen Eigenbedarfs.
I. 1. Sie bewohnt seit dem 1.8.1985 mit ihren beiden minderjährigen Kindern und - bis zu dessen Auszug - ihrem inzwischen geschiedenen Ehemann eine Wohnung in der 1. Etage eines 3-Familien-Hauses in Wesel. Im Mai 1989 kündigte der Kläger des Ausgangsverfahrens wegen Eigenbedarfs. Im Räumungsrechtsstreit legte er zu seiner Auswahl zwischen den Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoß dar, daß letztere für ihn ebenfalls in Betracht gekommen wäre, die dortigen Mieter bei vergleichbarer sozialer Lage aber schon länger im Hause wohnten als die Beschwerdeführerin. Später zogen diese Mieter in die Erdgeschoßwohnung um; der Kläger vermietete die freigewordene Wohnung im 2. Obergeschoß anderweitig und berief sich im Berufungsverfahren darauf, es könne ihm nicht zugemutet werden, sie bis zum Abschluß des Rechtsstreits leerstehen zu lassen. Bis Mitte 1990 sollte sie vor dem Neubezug noch "verdrahtet" werden.
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