Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß eine auf Eigenbedarf gestützte Räumungsklage abgewiesen worden ist, weil das Kündigungsschreiben nicht den Erfordernissen des §
I. 1. Die Beschwerdeführer sind seit 1983 Eigentümer einer etwa 80 qm großen Wohnung in München, die 1966 dem Beklagten des Ausgangsverfahrens vermietet wurde. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Oktober 1989 kündigten sie das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 30. November 1990. Zur Begründung der Kündigung wurde in dem Schreiben unter anderem folgendes ausgeführt:
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