BVerfG - Beschluß vom 31.03.1992
1 BvR 1492/91
Normen:
BGB § 564b Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 43
DRsp I(133)483b
DWW 1992, 175
JR 1992, 369
NJW 1992, 1877
WM 1992, 1081
WuM 1993, 233
ZMR 1992, 288
Vorinstanzen:
AG München, vom 13.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 214 C 35079/90
LG München I, vom 24.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 1194/91

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 31.03.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1492/91

DRsp Nr. 1993/9

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

1. Bei einer Eigenbedarfskündigung dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden. 2. Die Bezugnahme auf ein früheres Kündigungsschreiben ist jedenfalls dann als ausreichend anzusehen, wenn beim Mieter keine Zweifel über die geltend gemachten Kündigungsgründe aufkommen können.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß eine auf Eigenbedarf gestützte Räumungsklage abgewiesen worden ist, weil das Kündigungsschreiben nicht den Erfordernissen des § 564 b Abs. 3 BGB entsprochen habe.

I. 1. Die Beschwerdeführer sind seit 1983 Eigentümer einer etwa 80 qm großen Wohnung in München, die 1966 dem Beklagten des Ausgangsverfahrens vermietet wurde. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Oktober 1989 kündigten sie das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 30. November 1990. Zur Begründung der Kündigung wurde in dem Schreiben unter anderem folgendes ausgeführt: